Messtechnik-Software Geschäftsbedingungen

Wenn Sie eine Software in Form eines Kaufs bestellt haben, gelten die nachfolgenden Bedingungen des Abschnitts A (Kaufvertrag), und sofern Sie eine Software in Form eines Abonnements bestellt haben, gelten jene unter Abschnitt B (Abonnementvertrag.

Abschnitts A - Kaufvertrag

anwendbar für
• PROFIS Detection
• PSA 200
• PROFIS Ferroscan MAP
• PROFIS Connect
• PROFIS Layout Field
• PROFIS Layout Office
• PROFIS AutoCAD Field Point
• PROFIS Revit Field Point
• PROFIS Point Creator
(jede im Folgenden als „Software“ bezeichnet).

Der vorliegende Kaufvertrag für die Software („Vertrag“) zwischen Hilti (Schweiz) AG, Adliswil („Softwareanbieter“) und Ihnen („Kunde“) tritt mit dem Datum des Auftrags („Auftrag“) für die Software in Kraft („Datum des Inkrafttretens“). Der Softwareanbieter gewährt dem Kunden das zeitlich unbeschränkte Recht, die Software gemäß vorliegendem Vertrag zu nutzen. Daher vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. Nutzung der Software durch den Kunden.
1.1 Verpflichtungen des Softwareanbieters. Der Softwareanbieter stellt dem Kunden die in Abschnitt 1.2 dieses Vertrages beschriebene Software gemäß dem vorliegenden Vertrag zur Verfügung. Der Softwareanbieter kann dem Kunden von Zeit zu Zeit und nach eigenem freien Ermessen des Softwareanbieters auf freiwilliger Basis Updates und/oder Upgrades der Software zur Verfügung stellen. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen dieses Vertrages mutatis mutandis auch für solche Updates und Upgrades.

1.2 Softwarebeschreibung. Die Softwarebeschreibung und die Softwareeigenschaften stehen dem Kunden auf der Website des Softwareanbieters zur Verfügung und entsprechen den vom Softwareanbieter von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen.
1.3 Systemanforderungen. Die Bedienung oder Verwendung der Software durch den Kunden kann die Erfüllung bestimmter Systemanforderungen voraussetzen. Diese sind auf der Website des Softwareanbieters angegeben und werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Allein der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese Systemanforderungen erfüllt werden. Die Bereitstellung der Systemanforderungen gehört gemäß vorliegendem Vertrag nicht zu den Verpflichtungen des Softwareanbieters.

1.4 Verpflichtungen des Kunden. Der Kunde ist für die Nutzung der Software durch ihn selbst und die von ihm hierzu autorisierten Benutzer verantwortlich sowie für seine Einhaltung des Vertrages, wobei „autorisierter Nutzer“ für den Kunden steht bzw. für dessen Mitarbeiter, der die Software gemäß Abschnitt 3.4 benutzen darf und der vom Kunden gegenüber dem Softwareanbieter benannt wurde. Der Kunde muss angemessene Anstrengungen unternehmen, um einen unbefugten Zugriff auf oder die Verwendung der Software durch nicht autorisierte Benutzer, Dritte usw. (d. h. andere Mitarbeiter, Dritte usw.) auf seinen Systemen zu verhindern. Er muss ferner den Softwareanbieter über einen solchen unbefugten Zugriff oder eine solche unbefugte Nutzung unverzüglich informieren.

1.5 Verbotene Aktivitäten. Der Kunde darf die Software nur für seine internen Geschäftszwecke nutzen. Folgendes ist ihm untersagt: (i) Vergabe von Lizenzen oder Unterlizenzen, Dekompilieren, Verkauf, Weiterverkauf, Vermietung, Verpachtung, Transfer, Zuweisung, Verteilung, Vertrieb, zeitliche Überlassung (Timesharing) oder Anbieten der Software sowie die Zurverfügungstellung der Software an anderweitige Drittparteien (vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen); (ii) Nutzung der Software entgegen anwendbare, für die entsprechende Partei gültige kommunale, regionale, nationale und/oder internationale Gesetze, Verträge und Vorschriften.

2. Gebühren, Zahlungen und Steuern.
2.1 Gebühren. Dafür, dass der Softwareanbieter die Software bereitstellt, zahlt der Kunde dem Softwareanbieter den Kaufpreis, der in dem vom Kunden ausgestellten „Auftrag“ an den Softwareanbieter vereinbart wurden.

2.2 Rechnungen. Sofern nichts Abweichendes im Auftrag vereinbart wurde sind Rechnungen nach Rechnungseingang sofort zur Zahlung fällig.

2.3 Zahlungsverzug. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, zahlt er neben dem ausstehenden Betrag Verzugszinsen in Höhe des geringeren der folgenden Beträge: einen (1) Prozentpunkt pro Monat des ausstehenden Betrags; oder den höchsten gesetzlich zulässigen Betrag. Unbeschadet hiervon ist der Softwareanbieter berechtigt, gemäß geltendem Recht höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

2.4 Steuern. Der Kunde ist für die Entrichtung sämtlicher Umsatz-, Gebrauchs- und Mehrwertsteuern in Verbindung mit dessen Inanspruchnahme der Software im Rahmen dieses Vertrages verantwortlich, nicht jedoch für die Entrichtung von Steuern in Verbindung mit den Bruttoeinnahmen, dem Nettoeinkommen und dem Eigentum des Softwareanbieters. Sofern seitens des Softwareanbieters die Verpflichtung zur Zahlung oder Einziehung von Steuern besteht, für die im Sinne dieses Abschnitts der Kunde verantwortlich ist, stellt der Softwareanbieter dem Kunden den entsprechenden Betrag in Rechnung, es sei denn, der Kunde legt dem Softwareanbieter eine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung der zuständigen Steuerbehörde vor.
3. Eigentumsrechte.
3.1 © Hilti Aktiengesellschaft 2015. Die Hilti Aktiengesellschaft, Feldkircherstrasse 100, 9494 Schaan, Liechtenstein, behält das uneingeschränkte und exklusive alleinige Eigentum an der Software und behält sich alle Rechte, Rechtsansprüche und Anrechte sowie alle Rechte am geistigen Eigentum (gemäß der Definition dieses Begriffs in Abschnitt 3.2) der Software (einschließlich Updates und Upgrades) vor, sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anderweitig festgelegt. Der Softwareanbieter ist von der Hilti Aktiengesellschaft ermächtigt, dem Kunden gemäß der Bedingungen des vorliegenden Vertrages Rechte an der Software (einschließlich Updates und Upgrades) zu gewähren.
3.2 Geistiges Eigentum. Bezeichnet in Bezug auf die Software sämtliches umfassendes Gewohnheitsrecht, alle gesetzlichen und sonstigen gewerblichen Eigentumsrechte sowie geistigen Eigentumsrechte, einschließlich Urheberrechte, Markenschutzrechte, Betriebsgeheimnisse, Patente und andere Eigentumsrechte, die im Rahmen geltender Gesetze in beliebigen Rechtsräumen weltweit und sämtlicher moralischer Rechte zu beachten oder durchsetzbar sind.
3.3 Vorbehalt von Rechten. Vorbehaltlich der hier ausdrücklich erteilten eingeschränkten Rechte werden dem Kunden keine weiteren Rechte als die hier ausdrücklich festgelegten gewährt. Der Kunde behält sämtliche Rechte an seinen Daten, sonstiger nicht im Eigentum des Softwareanbieters befindlicher Software.

3.4 Gewährung von Rechten. Der Softwareanbieter gewährt dem Kunden das zeitlich unbeschränkte, nicht exklusive, einfache (für einen autorisierten Benutzer), nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software gemäß vorliegendem Vertrag Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, dem Kunden die Software zur Verfügung zu stellen, sowie die Nutzung der Software durch den Kunden oder durch den autorisierten Benutzer. Zusätzliche Benutzer fallen nicht unter dieses Recht oder diesen Vertrag.

3.5 Handbücher und Dokumentation. Der Softwareanbieter stellt innerhalb der Software Benutzerhandbücher und eine Dokumentation zur Software bereit, die die Funktionen der Software beschreiben und dem Kunden ermöglichen, die Software gemäß Vertrag zu nutzen. Der Softwareanbieter ist bestrebt, die Handbücher und die Dokumentation innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu aktualisieren, wenn eine Änderung der Software dies erfordert.

3.6 Beschränkungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, (i) auf die Software zu ändern, zu kopieren oder auf der Software basierende abgeleitete Werke zu erstellen; (ii) zur Software gehörende Inhalte zu „framen“ oder zu „spiegeln“, sofern dies nicht im eigenen Intranet des Kunden und nur zu seinen eigenen internen Geschäftszwecken stattfindet, (iii) die Software oder Teile davon zurückzuentwickeln oder zu dekompilieren (vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen); (iv) auf die Software in der Absicht zuzugreifen, mit dessen Hilfe ein wie auch immer geartetes handelsübliches Produkt oder eine entsprechende Software zu entwickeln; (v) Eigenschaften, Funktionen, Schnittstellen oder Grafiken der Software oder von Teilen derselben zu kopieren; oder (vi) die Software in einer Art und Weise zu verwenden, die über den im Rahmen dieses Vertrages erlaubten Nutzungsumfang hinausgeht.

4. Vertraulichkeit.
4.1 Vertraulichkeit. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, vertrauliche Informationen (gemäß der Definition in Abschnitt 4.2) der anderen Partei zu Zwecken weiterzugeben oder zu nutzen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, es sei denn, die andere Partei hat dem zuvor schriftlich zugestimmt oder ein solches Vorgehen ist von Gesetzes wegen erforderlich und im Rahmen von nachfolgendem Abschnitt 4.4 zulässig.

4.2 Vertrauliche Informationen. Bezeichnet (a) die Software in jeglicher Form; (b) die geschäftlichen bzw. technischen Informationen der Vertragsparteien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche Informationen in Bezug auf Softwarepläne, Designs, Kosten, Preise und Namen sowie Finanzen, Marketingpläne, Geschäftsmöglichkeiten, Personal, Forschung, Entwicklung und Know-how.

4.3 Informationsschutz. Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich zum Schutz der vertraulichen Informationen der anderen Partei im selben Umfang, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Art schützt (wobei sie allerdings in keinem Fall weniger als ein zumutbares Maß an Sorgfalt und angemessene technologische Branchenstandards aufwendet).

4.4 Erzwungene Offenlegung. Sofern eine Vertragspartei von Gesetzes wegen zur Offenlegung von vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet ist, setzt sie diese unverzüglich vorher über diesen Umstand in Kenntnis, sofern dies rechtlich zulässig ist, und stellt in angemessenem Maß und auf eigene Kosten Hilfe zur Verfügung, wenn die andere Partei eine solche Offenlegung verhindern oder ihr widersprechen möchte.

4.5 Rechtsmittel. Wenn eine der Vertragsparteien unter Verletzung von Vertraulichkeitsbestimmungen im Sinne dieses Vertrages vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt oder verwendet (oder mit deren Offenlegung oder Verwendung droht), so ist die andere Partei unbeschadet sämtlicher sonstiger verfügbarer Rechtsmittel berechtigt, ein solches Vorgehen per einstweiliger gerichtlicher Verfügung auf Unterlassung zu unterbinden, wobei von den Parteien anerkannt wird, dass alle übrigen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel unzureichend sind.

4.6 Ausschlussbestimmung. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (i) ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien allgemein bekannt sind oder werden; (ii) einer Partei vor der Offenlegung durch die andere Partei ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien bekannt war; (iii) ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien von einer der Parteien unabhängig entwickelt wurden; oder (iv) eine Partei ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien von Dritten erhält.

5. Zugriff auf Software und Datensicherung.
5.1 Zugriff auf Software. Außer bei Software, welche auf einem vom Kunden in Auftrag gegebenen Hilti-Werkzeug vorinstalliert ist und welche entsprechenden eigenständigen allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen unterliegt, stellt der Softwareanbieter dem Kunden die Software gemäß der Softwarebeschreibung über die Websites des Softwareanbieters zum Download bereit. Der Softwareanbieter hat darüber hinaus keinerlei Lieferpflicht, insbesondere installiert der Softwareanbieter die Software nicht beim Kunden und stellt dem Kunden nicht den Quellcode der Software zur Verfügung. Jedenfalls erfolgen alle Implementierungsaufgaben für die technische Vorbereitung der Software für die betriebliche Nutzung (d. h. Einrichtung der Software zur Erfüllung technischer Systemanforderungen und technische Parametrisierung der Software) ausschließlich durch den Kunden.
5.2 Geschäftskunden. Die Software ist ausschließlich für die innerbetriebliche Verwendung durch Geschäftskunden bestimmt. Eine Nutzung durch private Endverbraucher ist nicht vorgesehen.
5.3 Datensicherung. Die Software wird beim Kunden installiert und auf dem Betriebsgelände des Kunden aufbewahrt, daher liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, aktuelle Sicherungskopien der Daten zu erstellen, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Software stehen.
5.4 Haftungsausschluss.
Vor der Verwendung der Software wurde der Kunde vom Softwareanbieter mithilfe des Abschnitts „Haftungsausschluss“ der Software über die Verwendungsweise der Software und über die für die Nutzung der Software zu berücksichtigenden Voraussetzungen informiert. Der Kunde hat dies bereits bestätigt oder bestätigt hiermit sein Einverständnis, nach vorheriger Inkenntnissetzung, neben den Bestimmungen dieses Vertrages die strengsten im Abschnitt „Haftungsausschluss“ dargelegten Bestimmungen einzuhalten; insbesondere, jedoch nicht ausschließlich solche Bedingungen des Abschnitts „Haftungsausschluss“, die Folgendes enthalten: (i) Hinweise darauf, die Produkte des Softwareanbieters gemäß den anwendbaren Informationen zur Nutzung zu verwenden, (ii) Hinweise zur Nutzung der Software gemäß dem in der Software enthaltenen Benutzerhandbuch und (iii) die nachdrückliche Empfehlung, dass alle mit der Software und anderen Produkten des Softwareanbieters generierten Ergebnisse von einem professionellen Statiker oder Bauingenieur bestätigt werden, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse und Entwürfe für die jeweilige Gerichtsbarkeit und die Projektanforderungen des Kunden geeignet und angemessen sind.

6. GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS.
AUSGENOMMEN WIE IN ABSCHNITT 5.1 FESTGELEGT, SCHLIESST DER SOFTWAREANBIETER HIERMIT ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN ZUSICHERUNGEN, GARANTIEN, BEDINGUNGEN UND JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG IN BEZUG AUF DIE SOFTWARE AUS, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG ALLER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN DER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT ODER TAUGLICHKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DER SOFTWAREANBIETER GARANTIERT NICHT UND GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE SOFTWARE UNTERBRECHUNGS- UND FEHLERFREI FUNKTIONIERT. ALLEIN DER KUNDE IST FÜR SEINE AUSWAHL UND NUTZUNG DER SOFTWARE VERANTWORTLICH. DIE GEWÄHRLEISTUNGSFRIST BETRÄGT DREISSIG (30) TAGE AB ZURVERFÜGUNGSTELLUNG DER SOFTWARE ZUM DOWNLOAD ODER, SOWEIT DIE SOFTWARE VORINSTALLIERT IST, AB ÜBERGABE DES ENTSPRECHENDEN HILTI-WERKZEUGES.

7. Rechtsmittel im Falle von Mängeln.
7.1 Nacherfüllung. Der Kunde muss den Softwareanbieter unverzüglich nach dem Herunterladen der Software oder der Übergabe des entsprechenden Hilti-Werkzeuges, welches die Software enthält, schriftlich über behauptete Mängel (gemäß Definition in Abschnitt 7.2) der Software benachrichtigen, mit einer Beschreibung der behaupteten Mängel. Nur im Falle einer solchen unverzüglichen Benachrichtigung über einen solchen Mangel wird sich der Softwareanbieter bemühen, die Software innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß vorliegendem Vertrag mangelfrei zu stellen. Der Softwareanbieter kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen bestimmten Mangel durch Reparatur oder durch eine Austausch behebt. Verbesserung und Austausch der Software stellen die einzigen Rechtsbehelfe des Kunden dar.
7.2 Mangel. Bezeichnet einen Fehlerschweregrad, der verhindert, dass die Software wie in Abschnitt 1.2 beschrieben funktioniert, wobei in dem Fall, dass (i) der Kunde den Fehler mit angemessenem Aufwand umgehen kann oder dass (ii) ein Fehler nicht zu Ausfallzeiten oder einer ernsthaften Störung der Datenintegrität des Kunden führt, diese Fehler nicht als Mangel zu werten ist.
8. Benutzerhandbuch
Auf das Benutzerhandbuch für die Nutzung der Software kann aus der Software heraus zugegriffen werden.

9. Haftungsbeschränkung.
9.1 Haftungsbeschränkung. Jegliche Haftung des Softwareanbieters ist ausgeschlossen, mit der Ausnahme der Haftung für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden.

9.2 Pflicht des Kunden zur Abwendung und Minderung von Schaden. Der Softwareanbieter kann einzelne Kundendateien im Falle eines Datenverlustes nicht wiederherstellen. Der Kunde ist daher verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Abwendung und Minderung von Schaden zu ergreifen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, regelmäßig Sicherungskopien von sämtlichen seiner in Verbindung mit der Software gespeicherten Daten zu erstellen.

10. Audits
10.1 Recht zur Durchführung von Audits. Zur Überprüfung, ob der Kunde die Bestimmungen dieses Vertrages einhält, ist der Softwareanbieter oder eine vom Softwareanbieter ernannte dritte Partei innerhalb der Geschäftszeiten und ohne Beachtung einer Ankündigungsfrist berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden im erforderlichen Umfang zu überprüfen.

10.2 Auditkosten. Ausschließlich, wenn im Verlauf eines Audits ein Verstoß gegen diesen Vertrag erkannt wird, übernimmt der Kunde die angemessenen Kosten des Softwareanbieters für die Durchführung des Audits.

11. Änderungen am Vertrag und/oder den Gebühren.
11.1 Änderungen des Vertrages. Der Softwareanbieter behält sich das Recht vor, den Vertrag und/oder die Gebühren zu ändern („Änderung“). Der Softwareanbieter informiert den Kunden mindestens sechs (6) Wochen im Voraus über eine anstehende Änderung („Änderungsmitteilung“). Der Kunde kann einer solchen Änderung bis zwei (2) Wochen vor deren Inkrafttreten („Datum des Inkrafttretens der Änderung“) widersprechen. Sofern der Kunde nicht rechtzeitig widerspricht, gilt dies als Zustimmung zur Änderung, und die Änderung wird zum Datum des Inkrafttretens der Änderung wirksam. Sofern der Kunde fristgerecht widerspricht, kann der Softwareanbieter den Vertrag mit dem Kunden entweder im Rahmen der bestehenden Bedingungen dieses Vertrages fortführen, ohne die Änderung anzuwenden, oder er kann, ungeachtet des obigen Abschnitts 11.2, den Vertrag zum Datum des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Der Softwareanbieter setzt den Kunden explizit in Kenntnis über das Kündigungsrecht des Softwareanbieters, die Einspruchsfrist für den Widerspruch des Kunden, das Datum des Inkrafttretens der Änderung und die Folgen des nicht Widersprechens der Änderungsmitteilung.

11.2 Änderungen der Gebühren. Die im entsprechenden Auftrag vereinbarten Gebühren bleiben für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrages unverändert, und innerhalb dieser zwölf (12) Monate darf der Softwareanbieter die Gebühren nicht erhöhen. Nach Ablauf der ersten zwölf (12) Monate der Vertragslaufzeit kann der Softwareanbieter die Gebühren einseitig um nicht mehr als fünf Prozent (5 %) pro Jahr anheben, ohne das Verfahren zur Einführung einer Änderung, wie in obigen Abschnitt 11.1 ausgeführt, einhalten zu müssen und ohne dass der Kunde ein Widerspruchsrecht besitzt.

12. Allgemeine Bestimmungen.
12.1 Beziehung der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind unabhängig voneinander. Dieser Vertrag begründet keinerlei Partnerschaft, Franchise-Beziehung, Joint Venture, Agentur- oder Treuhandbeziehung und auch kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und wird auch nicht in der entsprechenden Absicht abgeschlossen.

12.2 Mitteilungen. Sämtliche Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages müssen zumindest in Textform (Schriftform, Fax oder E-Mail) übermittelt werden, es sei denn, Bestimmungen dieses Vertrages fordern ausdrücklich eine andere Form. Softwareanbieter und Kunde übermitteln solche Mitteilungen per E-Mail an die von beiden Seiten bei der Registrierung des Kundenkontos beim Softwareanbieter angegebene(n) Adresse(n) und Kontaktperson(en) oder ggf. an (eine) andere von den Parteien untereinander zu diesem Zweck ausgetauschte Adresse(n). Der vorstehende Satz gilt entsprechend für den Fall, dass die Mitteilungen schriftlich erfolgen.

12.3 Verzicht und kumulative Rechtsmittel. Jede Nichtausübung oder Verzögerung in der Ausübung von Rechten, die sich aus diesem Vertrag begründen, durch eine der Vertragsparteien ist in keiner Weise als Verzicht auf diese Rechte auszulegen.

12.4 Subunternehmer. Der Softwareanbieter kann Subunternehmer mit der Bereitstellung der Software beauftragen.

12.5 Abtretung von Rechten oder Pflichten. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, sich aus diesem Vertrag ergebende Rechte oder Pflichten, sei es in Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder in anderer Weise, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei (die Zustimmung darf nicht ohne guten Grund vorenthalten werden) an Dritte abzutreten.
12.6 Anwendbares Recht. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Schweiz unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

12.7 Gerichtsstand. Der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das zuständige Gericht am eingetragenen Sitz des Softwareanbieters. Der Softwareanbieter hat jedoch das Recht, vor einem Gericht zu klagen, das für den Geschäftssitz des Kunden zuständig ist. Alle Parteien erkennen die gerichtliche Zuständigkeit dieser Gerichte an und verzichten auf Einsprüche gegen den Gerichtsstand.

12.8 Weitere Bestimmungen. Dieser Vertrag ist die einzige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Außer den in diesem Vertrag ausgeführten Bestimmungen existieren keine sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, Absprachen, Gewährleistungen, Zusagen, Zusicherungen, Verpflichtungen oder Vorhaben. Dieser Vertrag ersetzt alle früheren schriftlich oder mündlich abgegebenen vertragsgegenständlichen Vereinbarungen, Angebote oder Erklärungen. Keine Änderung, Ergänzung oder Verzichtserklärung von Bestimmungen dieses Vertrages wird rechtsgültig, die nicht in schriftlicher Form erfolgt und von der Partei unterzeichnet ist, gegenüber der die betreffende Änderung, Ergänzung oder Verzichtserklärung geltend gemacht wird, und die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages abgeschlossen wurde. Unabhängig von jeglichem gegenteiligen Wortlaut in einem Auftrag, hat im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen eines Auftrags und den Bestimmungen dieses Vertrages letzterer Vorrang. Dasselbe gilt dementsprechend im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Abschnitts „Haftungsausschluss“ und den Bestimmungen dieses Vertrages. Außerdem dürfen, unabhängig von jeglichem gegenteiligen Wortlaut in einem Auftrag, Hinweise auf oder Einbeziehung anderer Dokumente als dieser Vertrag im Auftrag nicht in diesen Vertrag aufgenommen oder Bestandteil dieses Vertrages werden, und alle betreffenden Bestimmungen oder Bedingungen sind null und nichtig.

Erklärung. Der Kunde erklärt, dass seine Nutzung der Software nicht im Widerspruch zu von ihm zu beachtenden Gesetzen und Vorschriften steht. Der Kunde erkennt an, dass er eine unabhängige Pflicht zur
 

Abschnitts B - Abonnementsvertrag

anwendbar für
• PROFIS Detection
• PSA 200
• PROFIS Ferroscan MAP
• PROFIS Connect
• PROFIS Layout Field
• PROFIS Layout Office
• PROFIS AutoCAD Field Point
• PROFIS Revit Field Point
• PROFIS Point Creator
(jede im Folgenden als „Software“ bezeichnet).

Der vorliegende Abonnementsvertrag für die Software („Vertrag“) zwischen Hilti (Schweiz) AG, Soodstrasse 61, 8134 Adliswil, Schweiz („Softwareanbieter“) und Ihnen („Kunde“) tritt mit dem Datum des Abonnementsauftrags („Auftrag“) für die Software in Kraft („Datum des Inkrafttretens“). Der Softwareanbieter gewährt dem Kunden das Recht, die Software, Updates und Upgrades der Software sowie weitere zugehörige Services (nachfolgend zusammenfassend als „Software“ bezeichnet) im Rahmen eines Abonnementservices zu nutzen. Der Kunde wiederum möchte diesen Service abonnieren. Die sich hieraus ergebende Geschäftsbeziehung und die Zuweisung von Verpflichtungen wird in diesem Vertrag dargelegt. Daher vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. Nutzung der Software durch den Kunden.
1.1 Verpflichtungen des Softwareanbieters. Der Softwareanbieter stellt dem Kunden die in Abschnitt 1.2 dieses Vertrages beschriebene Software gemäss dem vorliegenden Vertrag zur Verfügung. Der Softwareanbieter kann die Software ständig aktualisieren und verbessern; alle Updates sind von diesem Vertrag abgedeckt, wobei „Updates“ für Software steht, die Fehler in der Software behebt bzw. kleinere Verbesserungen der vorherigen Softwareversion umfasst. Neben den Updates kann der Softwareanbieter Upgrades anbieten, die ebenfalls diesem Vertrag unterliegen, wobei „Upgrades“ für neue Optionen und Eigenschaften sowie für einen verbesserten Leistungs- und Funktionsumfang der Software steht. Es liegt in der alleinigen Entscheidung des Softwareanbieters, ob eine Verbesserung als Update oder Upgrade betrachtet wird.

1.2 Softwarebeschreibung. Die Softwarebeschreibung und die Softwareeigenschaften stehen dem Kunden auf der Website des Softwareanbieters zur Verfügung und entsprechen den vom Softwareanbieter von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen. Der Softwareanbieter gewährleistet, dass die für den Kunden wichtigen Funktionen der Software während der Laufzeit des Vertrages erhalten bleiben (Abwärtskompatibilität).
1.3 Systemanforderungen. Die Bedienung oder Verwendung der Software durch den Kunden kann die Erfüllung bestimmter Systemanforderungen voraussetzen. Diese sind auf der Website des Softwareanbieters angegeben und werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Allein der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese Systemanforderungen erfüllt werden. Die Bereitstellung der Systemanforderungen gehört gemäss vorliegendem Vertrag nicht zu den Verpflichtungen des Softwareanbieters.

1.4 Verpflichtungen des Kunden. Der Kunde ist für die Nutzung der Software durch ihn selbst und die von ihm hierzu autorisierten Benutzer verantwortlich sowie für seine Einhaltung des Vertrages, wobei „autorisierter Nutzer“ für den Kunden steht bzw. für dessen Mitarbeiter, der die Software gemäss Abschnitt 3.4 benutzen darf und der vom Kunden gegenüber dem Softwareanbieter benannt wurde. Der Kunde muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um einen unbefugten Zugriff auf oder die Verwendung der Software durch nicht autorisierte Benutzer, Dritte usw. (d. h. andere Mitarbeiter, Dritte usw.) auf seinen Systemen zu verhindern. Er muss ferner den Softwareanbieter über einen solchen unbefugten Zugriff oder eine solche unbefugte Nutzung unverzüglich informieren.

1.5 Verbotene Aktivitäten. Der Kunde darf die Software nur für seine internen Geschäftszwecke nutzen. Folgendes ist ihm untersagt: (i) Vergabe von Lizenzen oder Unterlizenzen, Dekompilieren, Verkauf, Weiterverkauf, Vermietung, Verpachtung, Transfer, Zuweisung, Verteilung, Vertrieb, zeitliche Überlassung (Timesharing) oder Anbieten der Software sowie die Zurverfügungstellung der Software an anderweitige Drittparteien; (ii) Nutzung der Software entgegen anwendbare, für die entsprechende Partei gültige kommunale, regionale, nationale und/oder internationale Gesetze, Verträge und Vorschriften.

2. Gebühren, Zahlungen und Steuern.
2.1 Gebühren. Dafür, dass der Softwareanbieter die Software bereitstellt, zahlt der Kunde dem Softwareanbieter die Gebühren, die in dem vom Kunden ausgestellten „Auftrag“ an den Softwareanbieter vereinbart wurden, wobei „Gebühren“ für alle Entgelte steht, die vom Kunden für die Bereitstellung der Software an den Softwareanbieter zu zahlen sind. Während der Vertragslaufzeit kann der Softwareanbieter die Gebühren ausschliesslich gemäss nachfolgendem Abschnitt 12 ändern. Der Kunde zahlt alle Gebühren wie im Auftrag vereinbart und gemäss diesem Abschnitt 2. Sofern im Auftrag nicht anders vorgesehen, sind alle Gebühren in CHF angegeben und zahlbar.

2.2 Monatliche/jährliche Abonnementgebühr. Gemäss Auftrag stellt der Softwareanbieter dem Kunden monatlich oder jährlich eine Rechnung aus.
- Monatliche Abonnementgebühr. Der Softwareanbieter stellt dem Kunden im Voraus am ersten Tag jedes Kalendermonats eine Rechnung aus für die Bereitstellung der Software im betreffenden gesamten Monat.

- Jährliche Abonnementgebühr. Der Softwareanbieter stellt für die jährlich anfallende Abonnementgebühr am ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten eine Rechnung aus. Dieser Vorgang wiederholt sich anschliessend jährlich.

2.3 Rechnungen. Alle Rechnungen sind innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Auf Anfrage stellt der Softwareanbieter dem Kunden alle Informationen, Dokumente und Aufzeichnungen zur Verfügung, die der Kunde benötigt, um die Richtigkeit der Rechnungen zu überprüfen.

2.4 Zahlungsverzug. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, zahlt er neben dem ausstehenden Betrag Verzugszinsen in Höhe des geringeren der folgenden Beträge: einen (1) Prozentpunkt pro Monat des ausstehenden Betrags; oder den höchsten gesetzlich zulässigen Betrag. Unbeschadet hiervon ist der Softwareanbieter berechtigt, gemäss geltendem Recht höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

2.5 Steuern. Der Kunde ist für die Entrichtung sämtlicher Umsatz-, Gebrauchs- und Mehrwertsteuern in Verbindung mit dessen Inanspruchnahme der Software im Rahmen dieses Vertrages verantwortlich, nicht jedoch für die Entrichtung von Steuern in Verbindung mit den Bruttoeinnahmen, dem Nettoeinkommen und dem Eigentum des Softwareanbieters. Sofern seitens des Softwareanbieters die Verpflichtung zur Zahlung oder Einziehung von Steuern besteht, für die im Sinne dieses Abschnitts der Kunde verantwortlich ist, stellt der Softwareanbieter dem Kunden den entsprechenden Betrag in Rechnung, es sei denn, der Kunde legt dem Softwareanbieter eine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung der zuständigen Steuerbehörde vor.
3. Eigentumsrechte.
3.1 © Hilti Aktiengesellschaft 2015. Die Hilti Aktiengesellschaft, Feldkircherstrasse 100, 9494 Schaan, Liechtenstein, behält das uneingeschränkte und exklusive alleinige Eigentum an der Software und behält sich alle Rechte, Rechtsansprüche und Anrechte sowie alle Rechte am geistigen Eigentum (gemäss der Definition dieses Begriffs in Abschnitt 3.2) der Software (einschliesslich Updates und Upgrades) vor, sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anderweitig festgelegt. Der Softwareanbieter ist von der Hilti Aktiengesellschaft ermächtigt, dem Kunden gemäss der Bedingungen des vorliegenden Vertrages Rechte an der Software (einschliesslich Updates und Upgrades) zu gewähren.
3.2 Geistiges Eigentum. Bezeichnet in Bezug auf die Software sämtliches umfassendes Gewohnheitsrecht, alle gesetzlichen und sonstigen gewerblichen Eigentumsrechte sowie geistigen Eigentumsrechte, einschliesslich Urheberrechte, Markenschutzrechte, Betriebsgeheimnisse, Patente und andere Eigentumsrechte, die im Rahmen geltender Gesetze in beliebigen Rechtsräumen weltweit und sämtlicher moralischer Rechte zu beachten oder durchsetzbar sind.
3.3 Vorbehalt von Rechten. Vorbehaltlich der hier ausdrücklich erteilten eingeschränkten Rechte werden dem Kunden keine weiteren Rechte als die hier ausdrücklich festgelegten gewährt. Der Kunde behält sämtliche Rechte an seinen Daten, sonstiger nicht im Eigentum des Softwareanbieters befindlicher Software sowie an sonstigem geistigen Eigentum, auf die der Softwareanbieter von Zeit zu Zeit im Zuge der Bereitstellung der Software Zugriff erhalten kann.

3.4 Gewährung von Rechten. Der Softwareanbieter gewährt dem Kunden das nicht exklusive, einfache (für einen autorisierten Benutzer), nicht übertragbare Recht zum Herunterladen und zur Nutzung der Software gemäss vorliegendem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages. Während der Laufzeit des Vertrages umfasst dieses Nutzungsrecht das Recht, dem Kunden die Software zur Verfügung zu stellen, sowie die Nutzung der Software durch den Kunden oder durch den autorisierten Benutzer, der vom Kunden gegenüber dem Softwareanbieter benannt wurde. Zusätzliche Benutzer fallen nicht unter dieses Recht oder diesen Vertrag.

3.5 Handbücher und Dokumentation. Der Softwareanbieter stellt innerhalb der Software Benutzerhandbücher und eine Dokumentation zur Software bereit, die die Funktionen der Software beschreiben und dem Kunden ermöglichen, die Software gemäss Vertrag zu nutzen. Der Softwareanbieter ist bestrebt, die Handbücher und die Dokumentation innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu aktualisieren, wenn eine Änderung der Software dies erfordert.

3.6 Beschränkungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, (i) auf die Software zu ändern, zu kopieren oder auf der Software basierende abgeleitete Werke zu erstellen; (ii) zur Software gehörende Inhalte zu „framen“ oder zu „spiegeln“, sofern dies nicht im eigenen Intranet des Kunden und nur zu seinen eigenen internen Geschäftszwecken stattfindet, (iii) die Software oder Teile davon zurückzuentwickeln oder zu dekompilieren; (iv) auf die Software in der Absicht zuzugreifen, mit dessen Hilfe ein wie auch immer geartetes handelsübliches Produkt oder eine entsprechende Software zu entwickeln; (v) Eigenschaften, Funktionen, Schnittstellen oder Grafiken der Software oder von Teilen derselben zu kopieren; oder (vi) die Software in einer Art und Weise zu verwenden, die über den im Rahmen dieses Vertrages erlaubten Nutzungsumfang hinausgeht.

4. Vertraulichkeit.
4.1 Vertraulichkeit. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, vertrauliche Informationen (gemäss der Definition in Abschnitt 4.2) der anderen Partei zu Zwecken weiterzugeben oder zu nutzen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, es sei denn, die andere Partei hat dem zuvor schriftlich zugestimmt oder ein solches Vorgehen ist von Gesetzes wegen erforderlich und im Rahmen von nachfolgendem Abschnitt 4.4 zulässig.

4.2 Vertrauliche Informationen. Bezeichnet (a) die Software in jeglicher Form; (b) die geschäftlichen bzw. technischen Informationen der Vertragsparteien, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf sämtliche Informationen in Bezug auf Softwarepläne, Designs, Kosten, Preise und Namen sowie Finanzen, Marketingpläne, Geschäftsmöglichkeiten, Personal, Forschung, Entwicklung und Know-how.

4.3 Informationsschutz. Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich zum Schutz der vertraulichen Informationen der anderen Partei im selben Umfang, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Art schützt (wobei sie allerdings in keinem Fall weniger als ein zumutbares Mass an Sorgfalt und angemessene technologische Branchenstandards aufwendet).

4.4 Erzwungene Offenlegung. Sofern eine Vertragspartei von Gesetzes wegen zur Offenlegung von vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet ist, setzt sie diese unverzüglich vorher über diesen Umstand in Kenntnis, sofern dies rechtlich zulässig ist, und stellt in angemessenem Mass und auf eigene Kosten Hilfe zur Verfügung, wenn die andere Partei eine solche Offenlegung verhindern oder ihr widersprechen möchte.

4.5 Rechtsmittel. Wenn eine der Vertragsparteien unter Verletzung von Vertraulichkeitsbestimmungen im Sinne dieses Vertrages vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt oder verwendet (oder mit deren Offenlegung oder Verwendung droht), so ist die andere Partei unbeschadet sämtlicher sonstiger verfügbarer Rechtsmittel berechtigt, ein solches Vorgehen per einstweiliger gerichtlicher Verfügung auf Unterlassung zu unterbinden, wobei von den Parteien anerkannt wird, dass alle übrigen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel unzureichend sind.

4.6 Ausschlussbestimmung. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (i) ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien allgemein bekannt sind oder werden; (ii) einer Partei vor der Offenlegung durch die andere Partei ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien bekannt war; (iii) ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien von einer der Parteien unabhängig entwickelt wurden; oder (iv) eine Partei ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien von Dritten erhält.

5. Zugriff auf Software und Datensicherung.
5.1 Zugriff auf Software. Der Softwareanbieter stellt dem Kunden die Software über die Websites des Softwareanbieters zum Download bereit. Der Softwareanbieter hat darüber hinaus keinerlei Lieferpflicht, insbesondere installiert der Softwareanbieter die Software nicht beim Kunden und stellt dem Kunden nicht den Quellcode der Software zur Verfügung. Alle Implementierungsaufgaben für die technische Vorbereitung der Software für die betriebliche Nutzung (d. h. Einrichtung der Software zur Erfüllung technischer Systemanforderungen und technische Parametrisierung der Software) erfolgen ausschliesslich durch den Kunden. Der Softwareanbieter kann von Zeit zu Zeit neue Updates der Software bereitstellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, regelmässig zu prüfen, ob ein neues Update zum Download bereitsteht. Wenn ein Update veröffentlicht wird, verlieren alle vorherigen Softwareversionen automatisch und mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit. Der Kunde stellt in diesem Fall den Softwareanbieter von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der fortgesetzten Nutzung solcher Vorgängersoftware frei.
5.2 Geschäftskunden. Die Software ist ausschliesslich für die innerbetriebliche Verwendung durch Geschäftskunden bestimmt. Eine Nutzung durch private Endverbraucher ist nicht vorgesehen.
5.3 Datensicherung. Die Software wird beim Kunden installiert und auf dem Betriebsgelände des Kunden aufbewahrt, daher liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, aktuelle Sicherungskopien der Daten zu erstellen, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Software stehen.
5.4 Anwendungseinschränkung.
Vor der Verwendung der Software wurde der Kunde vom Softwareanbieter mithilfe des Abschnitts „Anwendungseinschränkung“ der Software über die Verwendungsweise der Software und über die für die Nutzung der Software zu berücksichtigenden Voraussetzungen informiert. Der Kunde hat dies bereits bestätigt oder bestätigt hiermit sein Einverständnis, nach vorheriger Inkenntnissetzung, neben den Bestimmungen dieses Vertrages die strengsten im Abschnitt „Anwendungseinschränkung“ dargelegten Bestimmungen einzuhalten; insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich solche Bedingungen des Abschnitts „Anwendungseinschränkung“, die Folgendes enthalten: (i) Hinweise darauf, die Produkte des Softwareanbieters gemäss den anwendbaren Informationen zur Nutzung zu verwenden, (ii) Hinweise zur Nutzung der Software gemäss dem in der Software enthaltenen Benutzerhandbuch und (iii) die nachdrückliche Empfehlung, dass alle mit der Software und anderen Produkten des Softwareanbieters generierten Ergebnisse von einem professionellen Statiker oder Bauingenieur bestätigt werden, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse und Entwürfe für die jeweilige Gerichtsbarkeit und die Projektanforderungen des Kunden geeignet und angemessen sind.

6. GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS.
AUSGENOMMEN WIE IN ABSCHNITT 5.1 FESTGELEGT, SCHLIESST DER SOFTWAREANBIETER HIERMIT ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN ZUSICHERUNGEN, GARANTIEN UND BEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DIE SOFTWARE AUS, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG ALLER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN DER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT ODER TAUGLICHKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DER SOFTWAREANBIETER GARANTIERT NICHT, DASS DIE SOFTWARE UNTERBRECHUNGS- UND FEHLERFREI FUNKTIONIERT. ALLEIN DER KUNDE IST FÜR SEINE AUSWAHL UND NUTZUNG DER SOFTWARE VERANTWORTLICH. AUSGESCHLOSSEN IST INSBESONDERE AUCH JEDE HAFTUGN FÜR MANGELFOLGESCHÄDEN, INDIREKTE SCHÄDEN UND DERGLEICHEN.

7. Rechtsmittel im Falle von Mängeln.
7.1 Nacherfüllung. Der Kunde muss den Softwareanbieter ohne unangemessene Verzögerung schriftlich über behauptete Mängel (gemäss Definition in Abschnitt 7.2) der Software benachrichtigen, mit einer Beschreibung der behaupteten Mängel. Der Softwareanbieter muss sich bemühen, alle Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben. Der Softwareanbieter kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen bestimmten Mangel durch Reparatur oder durch eine Ersatzlieferung behebt. Wenn der Softwareanbieter nicht in der Lage ist, den Mangel innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben, kann der Softwareanbieter (i) die Gebühren für die Software senken oder (ii) diesen Vertrag kündigen und die aktuell für die mangelhafte Software bezahlten Gebühren erstatten.
7.2 Mangel. Bezeichnet einen Fehlerschweregrad, der verhindert, dass die Software wie in Abschnitt 1.2 beschrieben funktioniert, wobei in dem Fall, dass (i) der Kunde den Fehler mit angemessenem Aufwand umgehen kann oder dass (ii) ein Fehler nicht zu Ausfallzeiten oder einer ernsthaften Störung der Datenintegrität des Kunden führt, diese Fehler nicht als Mangel zu werten ist.
8. Benutzerhandbuch
Auf das Benutzerhandbuch für die Nutzung der Software kann aus der Software heraus zugegriffen werden.

9. Haftungsbeschränkung.
9.1 Haftungsbeschränkung. Der Softwareanbieter haftet nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

9.2 Ausnahmen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Haftung, vor allem im Hinblick auf die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für schuldhaft verursachte Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit oder der Beeinträchtigung der Gesundheit. Darüber hinaus gelten solche Beschränkungen der Haftung nicht bzw. nicht in dem Maß, wenn/wie der Softwareanbieter besondere Garantien zugesichert hat. Selbst in diesen Fällen trifft den Kunden aber eine Pflicht zur umgehenden Schadenminderung.

9.3 Vergebliche Aufwendungen. Abschnitt 9.1 und Abschnitt 9.2 gelten entsprechend für die Haftung des Softwareanbieters für vergebliche Aufwendungen.

9.4 Pflicht des Kunden zur Abwendung und Minderung von Schaden. Der Softwareanbieter kann einzelne Kundendateien im Falle eines Datenverlustes nicht wiederherstellen. Der Kunde ist daher verpflichtet, angemessene Massnahmen zur Abwendung und Minderung von Schaden zu ergreifen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, regelmässig Sicherungskopien von sämtlichen seiner in Verbindung mit der Software gespeicherten Daten zu erstellen.

10. Audits
10.1 Recht zur Durchführung von Audits. Zur Überprüfung, ob der Kunde die Bestimmungen dieses Vertrages einhält, ist der Softwareanbieter oder eine vom Softwareanbieter ernannte dritte Partei innerhalb der Geschäftszeiten und ohne Beachtung einer Ankündigungsfrist berechtigt, das Betriebsgelände und/oder die IT-Systeme des Kunden im erforderlichen Umfang zu überprüfen.

10.2 Auditkosten. Ausschliesslich, wenn im Verlauf eines Audits ein Verstoss gegen diesen Vertrag erkannt wird, übernimmt der Kunde die angemessenen Kosten des Softwareanbieters für die Durchführung des Audits.

11. Laufzeit und Kündigung.

11.1 Laufzeit. Dieser Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.

11.2 Kündigung. Jede Vertragspartei kann den gesamten Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen zum Ende des Kalendermonats kündigen.
11.3 Kündigung aus wichtigem Grund. Ausserdem kann jede Vertragspartei diesen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstösst und einen solchen Verstoss nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Anzeige eines solchen Verstosses behebt oder wenn eine Behebung von vornherein aussichtslos ist.
11.4 Folgen der Kündigung dieses Vertrages. Im Falle einer Kündigung erstattet der Softwareanbieter dem Kunden sämtliche von diesem im Voraus entrichteten Gebühren für den Zeitraum, in dem die Software nach Inkrafttreten der Kündigung hätten bereitgestellt werden sollen. Am Datum des Inkrafttretens der Kündigung muss der Kunde sofort den Zugriff auf die Software und die anderweitige Nutzung der Software einstellen. Eine Kündigung entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung von bis zum Datum des Inkrafttretens der Kündigung auflaufenden oder fälligen und zahlbaren Gebühren (vorbehaltlich der gesetzlichen Rechte des Kunden zur Zurückhaltung von in gutem Glauben strittigen Zahlungen).

11.5 Fortgeltende Bestimmungen. Eine Kündigung des Vertrages beeinträchtigt nicht die den Parteien aus dem Vertrag erwachsenen Rechte, Rechtsansprüche, Verpflichtungen oder Haftungen oder jegliche Rechte bzw. Rechtsansprüche, die, wie in diesem Vertrag dargelegt, aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Kündigung entstehen, noch beeinträchtigt eine Kündigung die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrages, die ausdrücklich oder aufgrund der Art des Geschäfts nach der Kündigung des Vertrages in Kraft bleiben.

12. Änderungen am Vertrag und/oder den Gebühren.
12.1 Änderungen des Vertrages. Der Softwareanbieter behält sich das Recht vor, den Vertrag und/oder die Gebühren zu ändern („Änderung“). Der Softwareanbieter informiert den Kunden mindestens sechs (6) Wochen im Voraus über eine anstehende Änderung („Änderungsmitteilung“). Der Kunde kann einer solchen Änderung bis zwei (2) Wochen vor deren Inkrafttreten („Datum des Inkrafttretens der Änderung“) widersprechen. Sofern der Kunde nicht rechtzeitig widerspricht, gilt dies als Zustimmung zur Änderung, und die Änderung wird zum Datum des Inkrafttretens der Änderung wirksam. Sofern der Kunde fristgerecht widerspricht, kann der Softwareanbieter den Vertrag mit dem Kunden entweder im Rahmen der bestehenden Bedingungen dieses Vertrages fortführen, ohne die Änderung anzuwenden, oder er kann, ungeachtet des obigen Abschnitts 11.2, den Vertrag zum Datum des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Der Softwareanbieter setzt den Kunden explizit in Kenntnis über das Kündigungsrecht des Softwareanbieters, die Einspruchsfrist für den Widerspruch des Kunden, das Datum des Inkrafttretens der Änderung und die Folgen des nicht Widersprechens der Änderungsmitteilung.

12.2 Änderungen der Gebühren. Die im entsprechenden Auftrag vereinbarten Gebühren bleiben für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrages unverändert, und innerhalb dieser zwölf (12) Monate darf der Softwareanbieter die Gebühren nicht erhöhen. Nach Ablauf der ersten zwölf (12) Monate der Vertragslaufzeit kann der Softwareanbieter die Gebühren einseitig um nicht mehr als fünf Prozent (5 %) pro Jahr anheben, ohne das Verfahren zur Einführung einer Änderung, wie in obigen Abschnitt 12.1 ausgeführt, einhalten zu müssen und ohne dass der Kunde ein Widerspruchsrecht besitzt.

13. Allgemeine Bestimmungen.
13.1 Beziehung der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind unabhängig voneinander. Dieser Vertrag begründet keinerlei Partnerschaft, Franchise-Beziehung, Joint Venture, Agentur- oder Treuhandbeziehung und auch kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und wird auch nicht in der entsprechenden Absicht abgeschlossen.

13.2 Mitteilungen. Sämtliche Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages müssen zumindest in Textform (Schriftform, Fax oder E-Mail) übermittelt werden, es sei denn, Bestimmungen dieses Vertrages fordern ausdrücklich eine andere Form. Softwareanbieter und Kunde übermitteln solche Mitteilungen per E-Mail an die von beiden Seiten bei der Registrierung des Kundenkontos beim Softwareanbieter angegebene(n) Adresse(n) und Kontaktperson(en) oder ggf. an (eine) andere von den Parteien untereinander zu diesem Zweck ausgetauschte Adresse(n). Der vorstehende Satz gilt entsprechend für den Fall, dass die Mitteilungen schriftlich erfolgen.

13.3 Verzicht und kumulative Rechtsmittel. Jede Nichtausübung oder Verzögerung in der Ausübung von Rechten, die sich aus diesem Vertrag begründen, durch eine der Vertragsparteien ist in keiner Weise als Verzicht auf diese Rechte auszulegen.

13.4 Subunternehmer. Der Softwareanbieter kann Subunternehmer mit der Entwicklung und / oder Bereitstellung der Software beauftragen.

13.5 Abtretung von Rechten oder Pflichten. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, sich aus diesem Vertrag ergebende Rechte oder Pflichten, sei es in Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder in anderer Weise, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei (die Zustimmung darf nicht ohne guten Grund vorenthalten werden) an Dritte abzutreten.
13.6 Anwendbares Recht. Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem Recht der Schweiz unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

13.7 Gerichtsstand. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das zuständige Gericht am eingetragenen Sitz des Softwareanbieters. Der Softwareanbieter hat jedoch das Recht, vor einem Gericht zu klagen, das für den Geschäftssitz des Kunden zuständig ist. Alle Parteien erkennen die gerichtliche Zuständigkeit dieser Gerichte an und verzichten auf Einsprüche gegen den Gerichtsstand.

13.8 Weitere Bestimmungen. Dieser Vertrag ist die einzige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Ausser den in diesem Vertrag ausgeführten Bestimmungen existieren keine sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, Absprachen, Gewährleistungen, Zusagen, Zusicherungen, Verpflichtungen oder Vorhaben. Dieser Vertrag ersetzt alle früheren schriftlich oder mündlich abgegebenen vertragsgegenständlichen Vereinbarungen, Angebote oder Erklärungen. Keine Änderung, Ergänzung oder Verzichtserklärung von Bestimmungen dieses Vertrages wird rechtsgültig, die nicht in schriftlicher Form erfolgt und von der Partei unterzeichnet ist, gegenüber der die betreffende Änderung, Ergänzung oder Verzichtserklärung geltend gemacht wird, und die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages abgeschlossen wurde. Unabhängig von jeglichem gegenteiligen Wortlaut in einem Auftrag, hat im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen eines Auftrags und den Bestimmungen dieses Vertrages letzterer Vorrang. Dasselbe gilt dementsprechend im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Abschnitts „Haftungsausschluss“ und den Bestimmungen dieses Vertrages. Ausserdem dürfen, unabhängig von jeglichem gegenteiligen Wortlaut in einem Auftrag, Hinweise auf oder Einbeziehung anderer Dokumente als dieser Vertrag im Auftrag nicht in diesen Vertrag aufgenommen oder Bestandteil dieses Vertrages werden, und alle betreffenden Bestimmungen oder Bedingungen sind null und nichtig.

13.9 Erklärung. Der Kunde erklärt, dass seine Nutzung der Software nicht im Widerspruch zu von ihm zu beachtenden Gesetzen
und Vorschriften steht. Der Kunde erkennt an, dass er eine unabhängige Pflicht zur Einhaltung aller für ihn geltenden Gesetze hat.
13.10 Einhaltung aller für ihn geltenden Gesetze hat.